von Hundeschule Cordova
Zahlreiche Zuchtvereine erstellen eigenständig Prüfungsordnungen und führen Prüfungen für Begleithunde mit dem Schwerpunkt Verkehrssicherheit durch. Dies betrifft unter anderem die Gebrauchshundevereine im VDH sowie dissidente Vereine wie UCI, IRJGV und DHZ SV e.V.
Bei einer Begleithundeprüfung (BH) handelt es sich um einen festgelegten Unterordnungsablauf, den der Hund zusammen mit seiner Führperson anhand bestimmter Hörzeichen (Kommandos) ausführt. Während des Prüfungsablaufs, zum Beispiel der Unterordnung unter dem VDH, wird jegliche Art von Führerhilfe, wie wiederholte Kommandos, ständiges Loben, Streicheln, Motivieren, Anfassen, Bestrafen oder Fütterung, als fehlerhaft bewertet und kann zur Disqualifikation führen.
Auch ein gut ausgebildeter Rettungshund darf nur in den Einsatz abgerufen werden, wenn er nachweisen kann,
dass er ein unter dem VDH geprüfter Begleithund ist. Erst dann wird er zum Realtest für die
Einsatzfähigkeit im Ernstfall zugelassen. Manche Dissidentenzuchtvereine haben ihre eigene
Begleithunde-Prüfungsordnung entwickelt, abgeleitet aus der VDH- Prüfungsordnung. Der Unterordnungsablauf der Begleithundeprüfung von DHZ SV. e.V. ist eine reduzierte Anforderung des Originals und dessen „Richter“ sind oftmals selbst nicht in der Lage, den eigenen Hund zum Begleithund auszubilden (aus meiner eigenen Erfahrung als ehemalige Leistungsrichterin in diesem Verein). Die Begleithundeprüfung des IRJGV besteht aus einer simplen Leinenführigkeit. In diesem Sinne existieren auch im VDH Zuchtvereine, die ihre eigenen Begleithundeprüfungen abhalten, wie z.B. der Labrador Retriever Club. Auch solche Prüfungen haben außerhalb des jeweiligen Zuchtvereines keine Gültigkeit, sind also im VDH nicht anerkannt. Der so genannte Hundeführerschein ist im Allgemeinen eine erhebliche Abkürzung der Begleithundeausbildung.
Manche Tierärzte mit „Hundeschul-Ambitionen“ vergeben einen nicht anerkannten „Hundeführerschein“ an
Hundehalter nach Ausfüllen von Testformularen, ohne jegliche Ausbildungsnachweise des Hundes selbst.
Jede Art von Hundeführerscheinen und Begleithundeprüfungen mit Sachkundenachweis sind in der Gesetzgebung
nicht verankert. Es handelt sich hierbei um Selbstanerkennung der jeweiligen Vereine und sogar von manchen
Hundeschulen. Die Begleithundeprüfung unter dem VDH kann nur in den jeweiligen Ortsgruppen der Zucht- und
Gebrauchshundevereine für Schutzhunde absolviert werden und setzt eine Mitgliedschaft voraus. Die
Gebrauchshundevereine betreuen Rassehunde (Gebrauchshunde) die Arbeitsprüfungen für deren Zuchtzulassungen
benötigen (Schutzhundeprüfungen), um die natürlichen Veranlagungen dieser Hunde zu erhalten. Durch den
Schutzhundesport werden die Fähigkeiten in der Fährtensuche, Arbeitsbereitschaft, im Gehorsam und im
Schutzbereich extrem gefördert und somit wird eine erhebliche Selektion der Gebrauchhunderassen geschaffen.
Solche Hunde sollen nicht nur eine natürliche Aggression aufweisen können, sondern und viel mehr die
Bereitschaft sich unterzuordnen auch bei extremen Kampfhandlungen, so dass die Aggression des Hundes in
jeder Situation unter Kontrolle seiner Führperson steht. Solche sportlichen Höchstleistungen können nur
Hunde mit extrem gutem Nervenkostüm (Belastbarkeit) vollbringen. Die Belastbarkeit des Hundes ist das
Ergebnis von Zuchtauslese. Sie kommt künftigen Rettungs- und Diensthunden zugute. Gebrauchshunderassen
sind Hunde, die dem Menschen in Zusammenarbeit als individuelle Berufspartner nützliche Dienste leisten
und als solche auch bewahrt werden sollten.
Die jeweiligen Zuchtvereine sind innerhalb des VDH der Arbeitsgemeinschaft der Zuchtvereine und
Gebrauchshundeverbände (AZG) angeschlossen. In diesem Sinne ist auch der Prüfungsablauf des Begleithundes
eine sportliche Prüfung, wobei der Leistungsrichter den Schwerpunkt auf das Wesen des geprüftes Hund
legt (seine Belastbarkeit), die Bindung zum Hundeführer und die Bereitschaft, sich unter zu ordnen.
Für Leistungsrichter sind sowohl ängstliche, so wie aggressive Hunde wesensschwach und somit unberechenbar.
Zitat: Begleithundeprüfungen, Hundeführerschein, Ausbildungskriterien- bzw. Qualitätskriterien des
Ausbilders und ähnliches, sind Gesichtspunkte, die nicht gesetzlich geregelt sind. Daher kann jeder
sich nennen wie er möchte, entwerfen und ausführen, was ihm gefällt. Juristisch sind alle gleichgestellt.
Nur ein guter Rechtsanwalt, der selbst Hundeführer ist, erkennt bei Notwendigkeit die wahren Unterschiede.
Eure Astrid Cordova